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Kategorie: Allgemeines Zivilrecht Seite 21 von 23

Anspruch auf Nutzungsausfall beim Autokauf

Laut BGH besteht ein Schadensersatzanspruch für einen Nutzungsausfallschaden auch dann, wenn der Käufer aufgrund eines vom Verkäufer verschuldeten Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt (Urteil vom 14. April 2009 – VIII ZR 145/09).

Der Entscheidung liegt ein Fall zu Grund, in dem ein Autohändler ein Fahrzeug mit einem für ihn erkennbaren Mangel verkauft hat. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück. Für den Zeitraum bis er anderweitig ein Fahrzeug erwerben konnte, verlangte er den Ersatz des Nutzungsausfallschadens vom Verkäufer.

Bei einem Nutzungsausfallschaden handelt es sich um den Schaden, den der Käufer dadurch erleidet, dass er die Kaufsache nicht nutzen kann. Er wird von der Rechtsprechung nur in wenigen Fällen als ersatzfähig angesehen. Einer dieser Fälle ist der Ausfall eines Autos.

In seiner Höhe richtet sich der Anspruch nach dem Fahrzeugtyp (Informationen hierzu stellen i.d.R. die Versicherer zur Verfügung). Zu beachten ist, das es dem Käufer im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht obliegt möglichst schnell anderweitig ein Fahrzeug zu erwerben.

Wer die Kaufsache nicht herausrückt, kann auch keine Sachmangelrechte geltend machen

Ein Käufer führt eine defekte Elektronik am Neuwagen an und verlangt vom Verkäufer die Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Das alte Fahrzeug will er derweil bei sich behalten, statt es an den Verkäufer – wie von diesem verlangt – zur Sichtung des Mangels herauszugeben.

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08): Zurücktreten kann der Käufer in einem solchen Fall nicht. Er hat jedoch die Möglichkeit das Fahrzeug dem Verkäufer Zwecks der Überprüfung des Mangels zur Verfügung zu stellen. Rührt sich der Verkäufer auch hiernach nicht, kann der Käufer zurücktreten.

Grund für die Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs (sowie auch einer Kaufsache im Allgemeinen): Dem Verkäufer muss die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob überhaupt ein Mangel besteht und ob die Nachlieferung für ihn zumutbar ist. Wäre ihm die Lieferung eines neuen Fahrzeugs unzumutbar, so kann der Verkäufer auch auf die Reparatur des Fahrzeugs zurückgreifen.

Anmerkung: Sind dem Verkäufer sowohl die Lieferung eines neuen Fahrzeugs als auch die Reparatur des Fahrzeugs zumutbar, so hat der Käufer die Wahl, auf welche Art der Nacherfüllung er zurückgreift.

Serienfehler am Fahrzeug dürfen nicht verheimlicht werden

Ein gewerblicher Verkäufer, der einen ihm bekannten sicherheitsrelevanten Serienfehler verschweigt, haftet wenn der Käufer deshalb einen Unfall erleidet.

OLG Düsseldorf Urteil vom 29. Juli 2009 (Aktenzeichen 22 U 157/08)

Ausgleichsanspruch gemäß der Fluggastrechteverordnung auch bei Verspätungen

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2010 (Xa ZR 95/06) die Artikel 5, 6, 7 der Fluggastrechteverordnung Nr.261/2004 derart ausgelegt, dass diese nicht nur bei einer Annullierung eines Fluges sondern auch bei erheblichen Verspätungen einen Ausgleichsanspruch der Fluggastes begründen.

Zuvor hatte der BGH er die Fragestellung dem EuGH vorgelegt. Dieser hat entschieden, dass die Fluggastrechteverordnung bei Verspätungen von mindestens 3 Stunden einen Anspruch vermittelt. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei.

Der Anspruch des Fluggastes richtet sich gegen das Luftfahrtunternehmen. In seiner Höhe ist er je nach Flugweite gestaffelt. Bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger beträgt er z.B. 250 Euro.

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