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Wenn der Tierhalter beleidigt droht ihm die fristlose Kündigung

Wenn der Tierhalter beleidigtAuch wenn die Tiere in vielen Miethäusern nicht gerne gesehen sind; der Vermieter darf die Tierhaltung nicht pauschal verbieten. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Tierhalter alles erlauben dürfen, denn bei groben Verfehlungen drohen empfindliche Sanktionen. So auch in einem vor dem AG München verhandelten Fall; AG München Az.: 472 C 7153/13 .

Was ist passiert?

Die Beklagte bewohnte mit ihrem Hund, einem Berner-Sennenhund-Mischling eine Wohnung in einem Münchner Stadtteil. Die Vermieterin und spätere Klägerin erteilte ihr die Erlaubnis den Hund in der Wohnung zu halten jedoch unter der Bedingung, dass die Hundehaltung nicht zur Störung und Belästigung anderer Mieter führen darf. Die Hundehalterin verpflichtete sich ferner, dass sie außerhalb der Wohnung den Hund an einer Hundeleine von maximal zwei Meter Länge führen muss.
Die Mieterin hielt sich mehrfach nicht an diese Vereinbarung und wurde von dem Vermieter auch abgemahnt. Eines Abends, kurz vor der Mitternacht, begegnete ein Mitmieter aus der Wohnanlage dem nicht angeleinten Hund, der zu diesem Zeitpunkt sehr aggressiv war und den Mitmieter anzugreifen versuchte. Nachdem der Angegriffene den Hund angeschrien hatte, ließ der Hund von ihm ab. Als der Mitmieter mit seinem Smartphone den Hund fotografieren wollte, schlug die Hundehalterin mit einem mitgetragenen Schäferstock auf den Mitmieter und verfehlte ihn nur knapp. Dabei bezeichnete sie ihn als Rechtsradikalen. Als der Vermieter von dem Vorfall erfuhr, kündigte er der Hundehalterin außerordentlich und fristlos.

Fristlose Kündigung des Tierhalters gerechtfertigt

Zu Recht, entschied das AG München. Das Verhalten der Mieterin stelle in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Mietvertrages dar. Der nicht angeleinte Hund sei nach Ansicht des Gerichts die geringste Verfehlung. Die Beleidigung des Mitmieters als Rechtsradikalen sowie der Schlag mit dem Stock in Richtung des Kopfes des Mitmieters sei viel schwerwiegender. Wenn auch der Schlag den Mitmieter nicht getroffen hat, so handele es sich doch um eine bedrohliche Geste zum Nachteil eines Mitmieters, der die außerordentliche und fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt, so das Gericht.

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2 Kommentare

  1. Interessanter Artikel. Allerdings am Symbol-Foto habe ich schon auszusetzen, dass es nicht um einen agressiven Hund geht, sondern um die menschen und ihre Verfehlungen. Falls sie mal ein Foto von einen friedlichen Schweizer Sennenhund benötigen (das am Symbol-Foto ist übrigens keiner), können sie sich gerne hier bedienen: https://www.sennenhunde.at/berner/Berner-Sennenhunde-Fotos.html

  2. Meiner Meinung nach völlig zurecht.
    Erstens hat sie sich an die Regeln zu halten, passiert das nicht, ist das ein Kündigungsgrund.
    Zweitens andere Hausbewohner zu beschimpfen, wohlmöglich zu beleidigen und versuchen zu verletzen ist ja wohl ebenfalls ein sehr guter Grund zur fristlosen Kündigung.
    Da hätte ich nicht anders entschieden!

    Gruß Richard

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