...auch für Nichtjuristen

Volle Sozialhilfe für Behinderte ohne eigenen Haushalt

 

Volle Sozialhilfe für BehinderteSeit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2011 haben behinderte Menschen, die Beispielweise in einer Wohngemeinschaft oder im Haushalt der Eltern wohnen, lediglich einen Anspruch auf 80 % des regulären Sozialhilfesatzes (Regelbedarfsstufe 3). Diese Regelung empfanden viele als Unrecht. Nun hat das Bundessozialgericht entschieden. Diese Regelung ist nicht verfassungskonform.

Sozialhilfe: Regelbedarfsstufen bestimmen die Höhe der Zuwendung

Das Sozialgesetzbuch X (SGB X) bestimmt durch sechs sogenannte Regelbedarfsstufen, wie viel Geld bedürftige Menschen für ihren Lebensunterhalt bekommen. Den vollen Satz in Höhe von derzeit 391 Euro erhalten Menschen, die eigenen Haushalt führen; 90 % hiervon deren Ehegatten und 80 % Menschen, die keinen eigenen Haushalt führen. Durch diese Regelung wurden beispielsweise Erwachsene behinderte Menschen benachteiligt, die in einer Wohngemeinschaft oder im Haushalt der Eltern wohnen. Der Gesetzgeber begründete diese Regelung unter anderem damit, dass Behinderte aufgrund ihrer Leistungsunfähigkeit keinen eigenen Haushalt führen können und deshalb auch keinen Anspruch auf vollen Sozialhilfesatz haben.

Volljährige Erwachsene ohne eigenen Haushalt haben Anspruch auf vollen Satz

Die obige Regelung stieß auf breite Kritik in der Praxis. Nun hat auch das Bundessozialgericht entscheiden, dass es weder mit dem Grundgesetz noch mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar sei, wenn Sozialhilfeleistungen von den individuellen Fähigkeiten in einer Haushaltsgemeinschaft abhängen. Für die volle Sozialhilfeleistung muss es ausreichen, wenn Menschen sich „im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit“ an der Haushaltsführung beteiligen.

Fazit

Nur weil ein Mensch aufgrund seiner Behinderung oder Krankheit weniger leistungsfähig ist, darf die Sozialbehörde nicht mehr die Sozialhilfe pauschal kürzen. Nur dann, wenn das Sozialamt nachweisen kann, dass der Leistungsempfänger keinerlei Beitrag zum Haushalt leistet (beispielsweise Komapatienten) kommt eine Kürzung in Betracht.

 

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1 Kommentar

  1. Finde ich richtig so!
    Nur wegen der persönlichen einschränkung und der böse ausgedrückt „wertlosigkeit“ für den Staat, darf solchen Menschen das Budget definitiv nicht gekürzt werden! Niemand ist freiwillig behindert.
    Außerdem bekommt jeder arbeitsunwillige vom Staat genug Geld, das sollte nicht außer Acht genommen werden.

    Gruß, Richard

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