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Zwangsumzug im Urlaub wegen Überbelegung – Schadensersatz ?

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Reisender keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit hat, wenn der wegen Überbelegung seines Hotels zu Beginn und am Ende seines Urlaubs in ein anderes Hotel umziehen muss. Die erste und letzte Nacht in einem Hotel stellt einen Mangel dar. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestünde allerdings nicht. Dieser setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Zwei Umzugstage seien nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen restlichen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 26.01.2011, Az.: 171 C 25962/10

Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter verjähren erst nach drei Jahren

Der BGH hat heute entschieden, dass die verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten im Mietrecht nicht bei einem Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter gilt. Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, so die Karlsruher Richter.

 BGH, Urteil vom 29.06.2011 Az.: VIII ZR 349/10

Zum Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren

Ein Hartz4–Empfänger kann nicht per Eilbeschluss seinen Anspruch zur Zusicherung der Kostenübernahme für eine neue Wohnung vor einem Umzug gegen die zuständige Behörde durchsetzen. Durch die Versagung der Zusicherung drohe keine Rechtsverletzung, die später nicht mehr beseitigt werden könne, so das LSG NRW.

LSG NRW Beschluss vom 17.01.2011 Az.: L 6 AS 1914/10 B ER

Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Der Kunde zog in ein Gebiet ohne DSL-Leitungen. Seinen vor Umzug mit einem DSL-Anbieter geschlossenen Vertrag über eine Laufzeit von 2 Jahren wollte er daraufhin kündigen. Schließlich bringt ihm der DSL-Vertrag aufgrund des Umzugs keinen Nutzen mehr. Eine Kündigung ist laut BGH in einem solchen Fall jedoch unzulässig (Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10). Der Umzug in ein Nicht-DSL-Gebiet fällt in den Risikobereich des Kunden. Denn der Kunde profitiert auf der anderen Seite auch von den aufgrund der langen Vertragslaufzeit niedrigen Grundgebühren. Er muss somit in den sauren Apfel beißen und die monatlichen Rechnungen weiterhin zahlen.

Glück hätte ein Kund aber dann, wenn der DSL-Anbieter aus Kulanz der Kündigung zustimmt oder wenn ein Sonderkündigungsrecht für den beschriebenen Fall bei Vertragsschluss vereinbart wurde.

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