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Schlagwort: Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen nur durch Fachfirma: Kann der Vermieter sowas verlangen?

Kann eine Schönheitsreparaturenklausel in einem Wohnraummietvertrag auch so verstanden werden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht in Eigenleistung durchführen darf, so ist diese unwirksam. Eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, sei es in Eigenleistung oder durch Beauftragung eines Fachunternehmens, besteht dann nicht mehr, da die Klausel im Ganzen unwirksam ist (Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09). Der Mieter ist somit fein raus, wenn im Mietvertrag eine Formulierung wie „der Mieter hat die Schönheitsreparaturen ausführen ZU LASSEN.“ steht.

Anmerkung: Auf Schönheitsreparaturenklauseln in Mietverträgen sollte ohnehin ein besonders Augenmerk gelegt werden, da diese in vielen Fällen auch aus anderen Gründen unwirksam sind und viele Mieter die Schönheitsreparaturen dennoch vornehmen.

Mietanpassung bei Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturenklausel im sozialen Wohnungsbau

Der BGH hat entschieden, dass eine einseitige Anpassung der Miete durch den Vermieter zum Zwecke der Kostendeckung bei öffentlich gefördertem Wohnraum zulässig ist, soweit sich herausstellt, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist (Urteil vom 24.3.2010, VIII ZR 177/09).

Erläuternd ist hinzuzufügen, dass die Miete bei öffentlich gefördertem Wohnraum an Prinzip der Kostendeckung auszurichten ist. Das bedeutet, dass diese die Höhe der wohnungsbedingten Aufwendungen (z.B. Unterhalts- und Finanzierungskosten) nicht übersteigen darf. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die öffentlichen Fördergelder den Mietern zu Gute kommen. Auf der anderen Seite, soll die Vermietung aber auch nicht zu einem Verlustgeschäft werden. Deshalb gilt folgendes:

Stellt sich im Verlaufe des Mietverhältnisses heraus, dass eine Schönheitsreparaturenklausel unwirksam ist, so kann der Vermieter die hieraus resultierenden höheren Kosten im Unterschied zu frei finanziertem Wohnraum bei öffentlich gefördertem Wohnraum auf den Mieter abwälzen.

Anmerkung: Der Fall des frei finanzierten Wohnraums ist anders zu behandeln. Hier ist der Vermieter nicht berechtigt bei Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel einen Aufschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen(Urteil vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 181/07 = BGHZ 177, 186).

Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, dass der Mieter einen Erstattungsanspruch hat, wenn er im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Mietvertrages Schönheitsreparaturen vor dem Auszug durchgeführt hat. 

Urteil vom 27. Mai 2009 – Az.: VIII ZR 302/07

Vorgegebene Farbe in Mietvertrag bei Schönheitsreparaturen

In vorliegendem Fall wurde dem Mieter durch den Mietvertrag auferlegt bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen auch während der Mietzeit neutrale Farbtöne zu verwenden. Eine solche Klausel ist unwirksam, da sie, so der BGH den Mieter „dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt“. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn für diese Regelung kein „anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht“. Siehe BGH Urteil vom 18. Februar 2009 – VIII ZR 166/08.

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