...auch für Nichtjuristen

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Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen: Kündingung gerechtfertigt?

Ein Moslem ist Angestellter in einem großen Warenhaus. Er wird dort in der Getränkeabteilung eingesetzt. Eines Tages weigert er sich zu arbeiten. Seine Religion verbiete es ihm, Alkoholika zu vertreiben. Der Arbeitgeber war ob dieser Entscheidung nicht begeistert und sprach die Kündigung aus. Gegen diese setzte sich der Angestellte vor dem Bundesarbeitsgericht zur Wehr. Dieses entschied folgendermaßen: Eine derartige Kündigung ist grundsätzlich rechtmäßig. Nur wenn im gleichen Betrieb ein Betätigungsfeld existiere, welches mit der Religion zu vereinbaren sei, müsse der Arbeitgeber den religiösen Arbeitnehmer dort einsetzen. Diese Pflicht bestünde jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Art der religiösen Einwände genau mitteile (BAG, Entscheidung vom 24.2.2011).

Kündigung erhalten – Was ist zu tun?

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Was ist zu tun, wenn man vom Arbeitgeber die Kündigung bekommen hat? Sehr lehrreich…

Unzulässige Untervermietung nicht zwangsläufig Kündigungsgrund

Das Geld wird knapp und die Mieten sind hoch. Was liegt näher als aus den eigenen vier Wänden eine Wohngemeinschaft zu machen und so diesen Hauptkostenfaktor in deutschen Privathaushalten aufzuteilen. So oder so ähnlich könnte auch der Kläger folgender Klage vor dem BGH gedacht haben.

Dieser hatte seinen Vermieter um Erlaubnis für die Begründung eines Untermietverhältnisses gebeten. Wie sich herausstellte war er zur Untervermietung auch berechtigt. Der Mietvertrag sah die Möglichkeit eines Untermietverhältnisses nämlich sogar in einer seiner Klauseln vor (Anmerkung: Ansonsten ist für eine Untervermietung ein sog. berechtigtes Interesse erforderlich, das je nach Einzelfall zu bestimmen ist). Folglich hätte der Vermieter sein Einverständnis erteilen müssen. Bevor er dies jedoch tat nahm der Mieter den Untermieter bereits auf und begründete das Untermietverhältnis.

„Kündigung!“ schrie der Vermieter lauthals. „Zu Unrecht!“ konterte daraufhin der BGH. Beim für die Kündigung erforderlichen wichtigen Grund ist der Einzelfall im Auge zu behalten. Im hiesigen Fall sprachen die bereits erfolgte Bitte um Erlaubnis in Kombination mit der Verpflichtung des Vermieters diese Erlaubnis zu erteilen dafür, nicht von einem solchen wichtigen Grund auszugehen. Stattdessen mutete das Verhalten des Vermieters rechtsmissbräuchlich an. Deshalb war die Kündigung laut BGH unwirksam (BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 74/10).

Der Bahnstreik und das Arbeitsrecht

Die Bahn wird bestreikt und ich komme zu spät zur Arbeit, weil ich auf die Züge der Bahn angewiesen bin. Muss ich mit Abmahnung oder gar Kündigung rechnen? Was ist mit meinem Lohn? Wie muss ich mich verhalten?

Wenn der Arbeitnehmer wegen des Bahnstreiks zu spät zur Arbeit kommt, drohen ihm aus meiner Sicht keine Konsequenzen, wenn ein zwei Punkte beachtet. Zunächst sollte er seine Verspätung dem Arbeitgeber rechtzeitig anzeigen. Des Weiteren ist der Arbeitnehmer verpflichtet sog. „alternative Wege“ zu suchen, wenn der Streik rechtzeitig angekündigt wurde. Dies allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren.     

Beim Lohn sieht es allerdings nicht so gut aus. Ein Streik gehört (meiner Meinung nach) zum allgemeinen Lebensrisiko, daher „Kein Lohn ohne Arbeit“.  

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