Ein Moslem ist Angestellter in einem großen Warenhaus. Er wird dort in der Getränkeabteilung eingesetzt. Eines Tages weigert er sich zu arbeiten. Seine Religion verbiete es ihm, Alkoholika zu vertreiben. Der Arbeitgeber war ob dieser Entscheidung nicht begeistert und sprach die Kündigung aus. Gegen diese setzte sich der Angestellte vor dem Bundesarbeitsgericht zur Wehr. Dieses entschied folgendermaßen: Eine derartige Kündigung ist grundsätzlich rechtmäßig. Nur wenn im gleichen Betrieb ein Betätigungsfeld existiere, welches mit der Religion zu vereinbaren sei, müsse der Arbeitgeber den religiösen Arbeitnehmer dort einsetzen. Diese Pflicht bestünde jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Art der religiösen Einwände genau mitteile (BAG, Entscheidung vom 24.2.2011).