...auch für Nichtjuristen

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Muss man dem GEZ-Mitarbeiter Zutritt zur Wohnung gewähren?

Nein ! Sie haben das Recht ihm Zutritt zu verwehren. Wenn er das Haus nach Ihrer Aufforderung nicht umgehend verlässt, macht er sich sogar strafbar. Übrigens, eine Sat-Antenne oder ein Kabelanschluss sind kein hinreichender Beweis für den Rundfunkempfang. Der Besetz von Empfangsgeräten (dazu zählen nicht nur Fernseher und Radios sondern auch internetfähige Mobiltelefone und Computer) verpflichten aber zur Auskunft und zur Zahlung der Gebühren.

Entgelt für Benachrichtigung über Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift rechtmäßig

Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Sparkasse eine Gebühr verlangen darf, wenn sie ihren Kunden über eine nicht eingelöste Einzugsermächtigung (z.B. wegen mangelnder Kontodeckung) benachrichtigt. Damit weicht das Gericht von der Rechtsprechung des BGH ab, die allerdings vor Inkrafttreten der Richtlinie  2007/64/EG ergangen ist. Die Revision ist zugelassen; es bleibt abzuwarten, ob der BGH seine alte Rechtsprechung fortsetzen wird.

OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 8 U 1989/10

Keine doppelten GEZ-Gebühren

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Freiberufler keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen muss, wenn er beruflich einen internetfähigen Rechner benutzt und auf demselben Grundstück bereits Gebühren für ein privat genutztes Gerät entrichtet. Zwar sei auch der internetfähige PC nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich gebührenpflichtig, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankäme. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit unterfalle, so die Münchner Richter.

VGH München, Urteil vom 27.04.2011 – 7 BV 10.443.

Finanzamt darf für eine Auskunft Gebühren verlangen

Der BFH hat am 30.03.2011 entschieden, dass die Finanzbehörden für eine verbindliche Auskunft eine Gebühr verlangen dürfen. Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei nach dem Gegenstandswert. Dies sei auch dann nicht ernstlich zweifelhaft, wenn die Auskunftsgebühr im Einzelfall besonders hoch ausfalle. Mit den Auskünften seien für die Steuerpflichtigen besondere Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden. Die Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen, so der BFH.

BFH, Urteil vom 30.03.2011 Az.:  I R 61/10

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