Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Freiberufler keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen muss, wenn er beruflich einen internetfähigen Rechner benutzt und auf demselben Grundstück bereits Gebühren für ein privat genutztes Gerät entrichtet. Zwar sei auch der internetfähige PC nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich gebührenpflichtig, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankäme. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit unterfalle, so die Münchner Richter.

VGH München, Urteil vom 27.04.2011 – 7 BV 10.443.