...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Filesharing

Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für illegales Filesharing

Das OLG Köln hat in einem Berufungsverfahren vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09, Folgendes entschieden: Inhaber eines Internetzugangs können auch dann zur Zahlung von Abmahnkosten herangezogen werden, wenn ihnen persönlich das Bereitstellen von Musikstücken zum Download nicht nachgewiesen werden kann.

Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie ihren Kontrollpflichten – hier gegenüber den Kindern – nicht nachgekommen sind. Wie diese Kontrollpflichten auszusehen haben, hängt vom Einzelfall ab. Sind die Kinder aufgrund ihres Alters (hier 10 und 13 Jahre) in der Lage Filesharing zu betreiben, so reicht eine einfache Ermahnung nicht aus. Und zwar auch dann nicht, wenn den Eltern keine Anhaltspunkte für illegales Filesharing durch die Kinder vorliegen. Die Eltern haben in einem solchen Fall Maßnahmen wie die Einrichtung einer Firewall oder reglementierter Benutzerkonten zu treffen.

Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG unzulässig

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen den  § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz  nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Norm beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100 €. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Das BVerfG hielt den Antrag für unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein.

Anmerkung:  
Das „Abmahngeschäft“ wird wirtschaftlich zunehmend uninteressanter; eine positive Entwicklung.

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