Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen den  § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz  nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Norm beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100 €. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Das BVerfG hielt den Antrag für unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein.

Anmerkung:  
Das „Abmahngeschäft“ wird wirtschaftlich zunehmend uninteressanter; eine positive Entwicklung.