Folgende fiktive Situation zur Veranschaulichung: Sebastian V. fährt wie jedes Jahr mit seinem über alles geliebten VW-Käfer zum Nürburgring. Als bezinsparender Autofahrer nimmt er vor einer roten Ampel frühzeitig seinen Fuß vom Gaspedal. Hiermit hat der temperamentvolle Fernando A. nicht gerechnet. Mit stark überhöhter Geschwindigkeit fährt er mit seinem Ferrari ins Heck des VW-Käfer. Sebastian V. ist unverletzt geblieben. Dennoch ist er außer sich vor Wut ob des imensen Schadens an seinem Auto. Noch wütender wird er, als sich der Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners weigert, eine Reparatur des VW-Käfer zu bezahlen. Der Versicherer benutzt in seinem Schreiben insbesondere den Ausdruck „wirtschaftlicher Totalschaden“ und bietet ihm einen gebrauchten VW-Beetle als Kompensation an. Im Folgenden soll die Frage beantwortet werden, ob und unter welchen Umständen Sebastian V. auf einer Reparatur seines VW-Käfer bestehen kann.

Grundsätzlich hat bei einer Schadenshöhe von mehr als 700 Euro ein Schadensgutachten zu erfolgen. In diesem wird aufgeführt, welchen Wert ein mit dem Unfallfahrzeug vergleichbares Fahrzeug hat. Darüber hinaus wird festgestellt, wie viel eine Reparatur des Unfallfahrzeugs kosten würde. Liegen die Reparaturkosten mehr als 130 % über den Kosten für die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs (in beiden Fällen ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer), so kann der Geschädigte maximal den Betrag verlangen, den die Anschaffung des Ersatzfahrzeugs kosten würde. In diesem Fall läge ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Sebastian V. würde somit in die Röhre gucken.

Er will sich jedoch nicht so leicht geschlagen geben. Schließlich ist ihm sein VW-Käfer lieb und teuer. Er vereinbart deshalb mit einer Kfz-Werkstatt einen Rabatt und drückt so die Reparaturkosten unter die 130 %-Grenze. Jetzt müsste er doch eigentlich die vollen Reparaturkosten ersetzt bekommen. „Nein!“, sagt der BGH: Es kommt alleine darauf an, ob eine Reparatur wirtschaftlich vernünftig ist. Mögliche Rabatte werden dabei nicht berücksichtigt (BGH, Entscheidung vom 8.2.2011 – VI ZR 79/10).

Sebastian V. bringt es dennoch nicht übers Herz, sich von seinem VW-Käfer zu trennen. Er ist deshalb entschlossen, zur Not selbst einen Betrag draufzuzahlen. Wie hoch wird dieser Betrag ausfallen? Hierbei ist darauf Acht zu geben, dass Sebastian V. nicht etwa die bereits angesprochenen 130 % der Ersatzwagenkosten verlangen kann. Stattdessen bekommt er nur den Betrag erstattet, den ein vergleichbares Ersatzfahrzeug kosten würde (also 100%).

Hingewiesen werden soll noch auf den Spezialfall, in dem der Geschädigte sein Fahrzeugs in Eigenarbeit repararieren will. Dies ist grundsätzlich möglich. Der Geschädigte kann dann von der Haftpflichtversicherung den Betrag verlangen, den die Reparatur in einer Fachwerkstatt gekostet hätte. Die bereits angesprochene 130 %-Grenze kommt dem Geschädigten jedoch nur zu Gute, wenn er die Reparatur fachgerecht durchführt. Tut er dies nicht, so kann er nur maximal Kosten in Höhe von 100 % der Kosten eines Ersatzfahrzeugs  ersetzt verlangen.