Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos vorsieht, unwirksam ist. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichten, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es – wie vorliegend – im eigenen Interesse erbringt, hielten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Sie seien mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar und benachteiligten die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, so die Karlsruher Richter.

BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: XI ZR 388/10