Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Landesbeamter (hier ein Rechtsreferendar) keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub erhält. Das Gericht war der Auffassung, dass es an einer landesrechtlichen Anspruchsgrundlage fehle.  Die Vorschriften der einschlägigen Urlaubsverordnung sähen einen finanziellen Ausgleich nicht vor, so das Gericht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zugelassen.

VG Trier,  Urteil vom 10.05.2011 – 1 K 1550/10.TR.