Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer, der bei Antragsstellung einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine schwere Gastritis verschweigt, keinen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente hat.  Das Versicherungsunternehmen ist wegen der verschwiegenen Erkrankung zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Der Vertrag ist damit nichtig, so dass der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche zustehen, so das Gericht.

 OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2011 Az.: 11 U 6/11