...auch für Nichtjuristen

Zur Frage der Gültigkeit der Bundestagswahl 2009

Die Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Bundestagswahl 2009 durch den Vorsitzenden der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) ist vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig zurückgewiesen worden. Grund hierfür war, dass der Vorsitzende diese garnicht hätte einlegen dürfen.  Bescherdebefugt ist nämlich nur derjenige, der zuvor auch im eigenen Namen Einspruch vor dem Bundestag eingelegt hat. Der Einspruch wurde zwar eingelegt, jedoch durch den Vorsitzenden IM NAMEN SEINER PARTEI und nicht im eigenen Namen. Der Beschwerde lag eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses zu Grunde, DIE PARTEI nicht zur Bundestagswahl zuzulassen.

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1 Kommentar

  1. Michael Carabini

    Grund ist die umstrittene Ablehnung mehrerer Kleinparteien der Partei Die PARTEI der Freien Union und der Grauen durch den Bundeswahlleiter vgl. . Der Staatsrechtler Martin Morlok dass durch diese Entscheidungen des Bundeswahlausschusses eine Wiederholung der Bundestagswahl folgen konnte vor der Bundestagswahl konnen die drei Parteien keine Rechtsmittel mehr einlegen..In der Tat ist das beschriebene Vorgehen durch den Wahlleiter auBerst zweifelhaft zu betrachten und verschiedene Vorgange erscheinen sehr ominos ein angebliches Schreiben der PARTEI welches diese bestreitet verschiedene Rechtsauffassungen wann eine Beschwerde formal moglich ist oder dass eine Unterschrift der Freie Union-Vorsitzenden Pauli die laut Wahlordnung erfolgen soll und dies auch noch nach Fristablauf kann auf einmal zum Fristablauf erfolgen muss und diese Partei deshalb nicht zugelassen wird..Auch spielte es etwa keine Rolle das Die PARTEI eine Satire der Titanic ist und es schien auch in der Tat die Wirklichkeit mehr Satire denn um die Frage der Ernsthaftigkeit ging es bei den Kritikpunkten des Wahlleiters gar nicht. In diesem Fall mussen aber fur alle Parteien die gleichen Regeln gelten wenn wir nicht zu einer Bananenrepublik werden wollen.

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