Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 23.04.2010 entschieden, dass die Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten für die Erstanschaffung eines PC haben und damit einen Beschluss des Sozialgerichts Detmold, der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bestätigt.  Hartz IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz IV- Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen, so das Gericht.

 LSG NRW, Beschluss vom 23.04.2010 – Az.: L 6 AS 297/10 B