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Schlagwort: Hartz IV

Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung voll auf Hartz 4-Leistungen anrechenbar

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 16.03.2011 die Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Hartz 4 Leistungen bejaht.  Die volle Berücksichtigung der Verletztenrente als anspruchsminderndes Einkommen stelle weder eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber anrechnungsfreien Leistungen dar noch greife sie in das Eigentumsgrundrecht ein, so das BverfG.

BVerfG Beschluss vom 16.03.2011 Az.:  1 BvR 591/08; 1 BvR 593/08

Zum Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren

Ein Hartz4–Empfänger kann nicht per Eilbeschluss seinen Anspruch zur Zusicherung der Kostenübernahme für eine neue Wohnung vor einem Umzug gegen die zuständige Behörde durchsetzen. Durch die Versagung der Zusicherung drohe keine Rechtsverletzung, die später nicht mehr beseitigt werden könne, so das LSG NRW.

LSG NRW Beschluss vom 17.01.2011 Az.: L 6 AS 1914/10 B ER

Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf einen PC

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 23.04.2010 entschieden, dass die Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch auf die Erstattung von Kosten für die Erstanschaffung eines PC haben und damit einen Beschluss des Sozialgerichts Detmold, der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bestätigt.  Hartz IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz IV- Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen, so das Gericht.

 LSG NRW, Beschluss vom 23.04.2010 – Az.: L 6 AS 297/10 B

Geldgeschenke für Hartz-IV-Empfänger sind Einkommen

Sachsens Landessozialgericht hat am 08.04.2010 entschieden, dass die Geldgeschenke ab 50 €  pro Jahr für Hartz-IV-Bezieher als Einkommen anzurechnen sind. Wenn die Summer aller Geschenke höher als 50 Euro ist, wird der gesamte Betrag als Einkommen gewertet, so die Chemnitzer Richter.   

LSG Sachsen, Urteil vom 08.04.2010 Az.: L 2 AS 248/09

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