handy-verbot-schuleEin Leben ohne Handy ist insbesondere für viele junge Menschen nicht mehr denkbar. Nach einer Studie besitzen mehr als 96 % der 12-19 jährigen und mehr als die Hälfte der 6-13 jährigen ein Handy oder ein Smartphone. Kein Wunder, dass diese Geräte oft für Ärger in der Schule sorgen. In diesem Beitrag möchte ich kurz erläutern, worauf die Schüler und Lehrer beim Thema „Handy in der Schule“ achten sollten.

Kein generelles Handyverbot

Eine Schule darf das Mitbringen von Mobiltelefonen nach mittlerweile allgemeiner Ansicht nicht generell verbieten. Sie darf aber durch die Schulordnung die Nutzung der mitgebrachten Geräte regeln. Dies kann auch soweit gehen, dass die Mobiltelefone und Smartphones beim Betreten des Schulgeländes ausgeschaltet werden müssen. Bei Zuwiderhandlungen dürfen die Lehrer das Gerät einkassieren, sollten es aber spätestens am Ende des Schultages zurückgeben. Ob das Handy an den betroffenen Schüler oder an seine Eltern zurückgegeben wird, halte ich eher für eine pädagogische Frage…

Darf der Lehrer die Inhalte der Mobilgeräte durchsuchen?

Moderne Geräte haben heute großen Datenspeicher und ermöglichen oft durch Internetzugang und eingebaute Schnittstellen einfachen und schnellen Datenaustausch. Immer wieder wird aus den Schulen berichtet, dass die Schüler jugendgefährdete aber auch strafrechtlich relevante Inhalte austauschen. Auch in begründeten Verdachtsfällen ist der Schule jedoch nicht gestattet, die Inhalte der Schülergeräte durchzusuchen. Ich halte es jedoch für zulässig, das Gerät so lange zurückzuhalten, bis die Eltern dem Verdacht nachgehen können. Bei Inhalten, die gegen Strafgesetze verstoßen, darf die Schule selbstverständlich auch die Polizei einschalten.

Heimliche Video- und Tonaufnahmen mit Handy

Die Veröffentlichung und Verbreitung von heimlich angefertigten Ton- und Bildaufnahmen ist nicht nur unfair sondern auch strafbar. Der von der Aufnahme Betroffene kann die Herausgabe und Löschung des Materials verlangen. Ferner ist es möglich, falls die Aufnahme über Internetportale wie z.B. YouTube verbreitet wurde, vom Plattformbetreiber die Löschung der Aufnahme zu verlangen. Kommt er der Aufforderung zeitnah nicht nach, ist die Einschaltung von Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) angezeigt.