Bei Wohnraummietverhältnissen (Ausnahme gemäß § 549 Abs.2 u. 3 BGB u.a. Studentenwohnheime) verleiht § 558  Abs.1 BGB dem Vermieter die Möglichkeit die Miete auf das ortsübliche Maß zu erhöhen. Zu der Erhöhung kann er grundsätzlich die Zustimmung des Mieters verlangen, soweit die Miete über einen Zeitraum von einem Jahr unverändert geblieben ist.

Der BGH hat sich nun mit der Frage beschäftigt, wann der Nachweis des Vorliegens einer ortsüblichen Miete durch den Vermieter erbracht ist (Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 99/09). Ausreichend ist demgemäß gegebenenfalls bereits das Vorlegen eines einfachen Mietspiegels nach § 558c BGB.

Im hiesigen Fall wurde ein solcher von der Nachbarstadt in Zusammenarbeit mit dem Mieterverein und dem Haus- und Grundeigentümerverein erstellt. Es wurde außerdem ein Gutachten in Auftrag gegeben, nach dem die Mieten in beiden Städten vergleichbar sind. All dies hat dem BGH als Indiz dafür gereicht, dass der Mietspiegel die ortsübliche Miete tatsächlich widergibt.  Dem Mieter wäre nur die Möglichkeit geblieben, diese Indizwirkung durch das Anführen mangelnder Sachkunde der Urheber des Mietspiegels oder etwa falschen Datenmaterials zu erschüttern. Dies ist nicht geschehen.