Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Internetkunde keinen Anspruch auf sofortige Löschung der IP-Adresse  nach Beendigung der Verbindung hat. Aufgrund technischer Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass für den Anbieter bei der sofortigen Löschung keine Abrechnung möglich sei. Zudem könnten Störungen nicht erkannt und beseitigt werden, so das Gericht.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.06.2010 –  Az.: 13 U 105/07