...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Verwaltungsrecht Seite 2 von 9

Nachbar muss den Lärm der Schulkinder hinnehmen

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass Nachbarn eines Kinderspielplatzes, den Lärm, der dort durch spielende Schulkinder in der Zeit von 13.00-16.00 Uhr entsteht, dulden müssen.  Das Bundesimmissionsschutzgesetz verbiete es, bei der Bewertung des von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärms auf Immissionsgrenzwerte abzustellen. Außerdem bestimme das Gesetz, dass diese Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. Denn Kinderlärm stehe unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar, so die Koblenzer Richter.

OVG Koblenz, Urteil vom 16.05.2012, Az.: 8 A 10042/12.OVG

Keine Waffen für Gerichtsvollzieher

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Gerichtsvollzieher keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen sowie Führung von diesen für den Dienstgebrauch verlangen kann. Der Kläger sei als Gerichtsvollzieher nicht erheblich, also wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben, gefährdet. Bei dem Berufsstand der Gerichtsvollzieher handle es sich nicht um eine Berufsgruppe, die allgemein in erhöhtem Maß gefährdet sei. Zwar komme bzw. könne es mitunter zu aggressiven Vorfällen gegenüber Gerichtsvollziehern kommen, wie dies auch durch die vom Kläger angeführten Vorfälle, auch aus der Presse, bestätigt werde. Hierbei handele es sich jedoch um Einzelfälle, die als solche nicht geeignet seien, eine allgemeine Gefährdungslage für den gesamten Berufsstand der Gerichtsvollzieher abzuleiten, so die Stuttgarter Richter.

VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011, Az.: 5 K 521/10

Auch arme Studenten müssen GEZ-Gebühren zahlen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nur die Studenten, die BAFÖG bekommen, von der Gebührenpflicht befreit werden können. Die Befreiung ist nicht möglich, wenn sich der Student durch einen Bildungskredit finanziert. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht in seiner geltenden Fassung anders als das frühere Recht eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht schon allgemein dann vor, wenn der Rundfunkteilnehmer nur über ein geringes Einkommen verfügt. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine bestimmte staatliche Sozialleistung bezogen wird. Die Rundfunkanstalt soll dadurch von einer eigenen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers entlastet werden, so das Gericht.

BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 Az.: 6 C 34.10

Bundeswehrentlassung eines Islam-Konvertiten rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass die Entlassung eines Islam-Konvertiten aus der Bundeswehr rechtmäßig war. Der entlassene Zeitsoldat hat die grundgesetzliche Ordnung gegenüber der Scharia als zweite Wahl bezeichnet und sich im Dienstbetrieb auch entsprechend verhalten. Die Bundeswehr hat ihn daraufhin mit der Begründung entlassen, er weise nicht die erforderliche charakterliche Eignung auf, da er die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht anerkenne und nicht für sie eintrete. Zu Recht, entschied das Gericht. Der Soldat habe die grundgesetzliche Ordnung gegenüber der Scharia letztlich als zweite Wahl bezeichnet. Dies könne nicht als bloße Meinungsäußerung gewertet werden, weil der Kläger sich dieser Auffassung entsprechend auch im Dienstbetrieb verhalten habe. Aufgrund dieser Umstände habe die beklagte Bundeswehr daher keine andere Wahl gehabt, als die Entlassung aus dem Dienst zu verfügen.

VG Minden, Urteil vom 04.10.2011 Az.: 10 K 823/10

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