Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass die Entlassung eines Islam-Konvertiten aus der Bundeswehr rechtmäßig war. Der entlassene Zeitsoldat hat die grundgesetzliche Ordnung gegenüber der Scharia als zweite Wahl bezeichnet und sich im Dienstbetrieb auch entsprechend verhalten. Die Bundeswehr hat ihn daraufhin mit der Begründung entlassen, er weise nicht die erforderliche charakterliche Eignung auf, da er die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht anerkenne und nicht für sie eintrete. Zu Recht, entschied das Gericht. Der Soldat habe die grundgesetzliche Ordnung gegenüber der Scharia letztlich als zweite Wahl bezeichnet. Dies könne nicht als bloße Meinungsäußerung gewertet werden, weil der Kläger sich dieser Auffassung entsprechend auch im Dienstbetrieb verhalten habe. Aufgrund dieser Umstände habe die beklagte Bundeswehr daher keine andere Wahl gehabt, als die Entlassung aus dem Dienst zu verfügen.

VG Minden, Urteil vom 04.10.2011 Az.: 10 K 823/10