Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Gerichtsvollzieher keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen sowie Führung von diesen für den Dienstgebrauch verlangen kann. Der Kläger sei als Gerichtsvollzieher nicht erheblich, also wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben, gefährdet. Bei dem Berufsstand der Gerichtsvollzieher handle es sich nicht um eine Berufsgruppe, die allgemein in erhöhtem Maß gefährdet sei. Zwar komme bzw. könne es mitunter zu aggressiven Vorfällen gegenüber Gerichtsvollziehern kommen, wie dies auch durch die vom Kläger angeführten Vorfälle, auch aus der Presse, bestätigt werde. Hierbei handele es sich jedoch um Einzelfälle, die als solche nicht geeignet seien, eine allgemeine Gefährdungslage für den gesamten Berufsstand der Gerichtsvollzieher abzuleiten, so die Stuttgarter Richter.

VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011, Az.: 5 K 521/10