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Kategorie: Verkehrsrecht Seite 3 von 8

Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall (Teil 2)

Neben den reinen Reparaturkosten sind nach einem Autounfall oft noch weitere Schadenspositionen offen. Diese sollen in Ergänzung zu Teil 1 an dieser Stelle zur Sprache kommen: In so gut wie allen Fällen ist es mit der reinen Reparatur eines Fahrzeugs nicht getan. Durch den Unfall ist das Auto nämlich für immer mit einem Makel versehen und zwar auch dann, wenn die Reparatur perfekt ausfällt. Will der Eigentümer bzw. Unfallgeschädigte das Auto nämlich irgendwann einmal weiterverkaufen, so muss er angeben, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der geschäftstüchtige Kaufinteressent wird dann aufhorchen und sein Kaufangebot in erheblichem Maße senken. Den Nachteil, den der Eigentümer insoweit durch den Unfall erleidet, nennt man merkantilen Minderwert. Wie hoch dieser ausfällt, wird in der Regel im Rahmen des Schadensgutachtens angegeben. Sollte eine Reparatur erfolgen, so kann der Unfallgeschädigte diesen merkantilen Minderwert zusätzlich zu den Reparaturkosten verlangen.

Ein weiterer wichtiger Schadensposten ist der sogenannte Nutzungsausfallschaden. Dies ist der Schaden, den man dadurch erleidet, dass man das Auto während der Reparatur nicht nutzen kann. Für diesen Zeitraum sind dem Unfallgeschädigten die Mietkosten für das zeitweise Ersatzfahrzeug zu erstatten. Hierbei muss der Geschädigte jedoch zwei äußerst wichtige Umstände beachten:

  1. Es besteht nur ein Anspruch auf ein Mietfahrzeug, dass eine Klasse UNTER dem Unfallfahrzeug anzusiedeln ist (z.B. ein VW Polo statt eines VW Golf). Dies liegt daran, dass man als Unfallgeschädigter den Vorteil hat, dass das eigene Fahrzeug während der Nutzung des Ersatzfahrzeugs keinen Verschleiß erleidet. Die Vorteil soll zu Gunsten des Unfallgegners kompensiert werden.
  2. Man sollte sich als Unfallgeschädigter von dem Mietunternehmen auf keinen Fall ungeprüft den oft als unkompliziert angepriesenen Unfalltarif andrehen lassen. Unfalltarife sind nämlich in vielen Fällen teurer als die Normaltarife. Schließt man einen überteuerten Tarif ab, so wird sich die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sobald es ans Bezahlen geht querstellen. In der Regel bleibt einem dann nichts anderes übrig, als einen Anteil der Rechnung selbst zu übernehmen. Dies ist auch nachvollziehbar. Auch als Unfallgeschädigter trifft einen nämlich eine Schadensminderungspflicht. Diese verletzt man, wenn man sich blind überteuerte Tarife andrehen lässt.
  3. Zu beachten ist außerdem, dass es nicht unbedingt erforderlich ist, tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Auch wenn man dies nicht tut, wird der Nutzungsausfall ersetzt. Welchen Betrag man in diesem Fall verlangen kann, lässt sich in etwa an der auch im Internet verfügbaren Nutzungsausfalltabelle bemessen.

Ein weiterer Schadensposten, nämlich Schäden an der Gesundheit, soll an dieser Stelle nicht erörtert werden.

Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall (Teil 1)

Folgende fiktive Situation zur Veranschaulichung: Sebastian V. fährt wie jedes Jahr mit seinem über alles geliebten VW-Käfer zum Nürburgring. Als bezinsparender Autofahrer nimmt er vor einer roten Ampel frühzeitig seinen Fuß vom Gaspedal. Hiermit hat der temperamentvolle Fernando A. nicht gerechnet. Mit stark überhöhter Geschwindigkeit fährt er mit seinem Ferrari ins Heck des VW-Käfer. Sebastian V. ist unverletzt geblieben. Dennoch ist er außer sich vor Wut ob des imensen Schadens an seinem Auto. Noch wütender wird er, als sich der Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners weigert, eine Reparatur des VW-Käfer zu bezahlen. Der Versicherer benutzt in seinem Schreiben insbesondere den Ausdruck „wirtschaftlicher Totalschaden“ und bietet ihm einen gebrauchten VW-Beetle als Kompensation an. Im Folgenden soll die Frage beantwortet werden, ob und unter welchen Umständen Sebastian V. auf einer Reparatur seines VW-Käfer bestehen kann.

Grundsätzlich hat bei einer Schadenshöhe von mehr als 700 Euro ein Schadensgutachten zu erfolgen. In diesem wird aufgeführt, welchen Wert ein mit dem Unfallfahrzeug vergleichbares Fahrzeug hat. Darüber hinaus wird festgestellt, wie viel eine Reparatur des Unfallfahrzeugs kosten würde. Liegen die Reparaturkosten mehr als 130 % über den Kosten für die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs (in beiden Fällen ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer), so kann der Geschädigte maximal den Betrag verlangen, den die Anschaffung des Ersatzfahrzeugs kosten würde. In diesem Fall läge ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Sebastian V. würde somit in die Röhre gucken.

Er will sich jedoch nicht so leicht geschlagen geben. Schließlich ist ihm sein VW-Käfer lieb und teuer. Er vereinbart deshalb mit einer Kfz-Werkstatt einen Rabatt und drückt so die Reparaturkosten unter die 130 %-Grenze. Jetzt müsste er doch eigentlich die vollen Reparaturkosten ersetzt bekommen. „Nein!“, sagt der BGH: Es kommt alleine darauf an, ob eine Reparatur wirtschaftlich vernünftig ist. Mögliche Rabatte werden dabei nicht berücksichtigt (BGH, Entscheidung vom 8.2.2011 – VI ZR 79/10).

Sebastian V. bringt es dennoch nicht übers Herz, sich von seinem VW-Käfer zu trennen. Er ist deshalb entschlossen, zur Not selbst einen Betrag draufzuzahlen. Wie hoch wird dieser Betrag ausfallen? Hierbei ist darauf Acht zu geben, dass Sebastian V. nicht etwa die bereits angesprochenen 130 % der Ersatzwagenkosten verlangen kann. Stattdessen bekommt er nur den Betrag erstattet, den ein vergleichbares Ersatzfahrzeug kosten würde (also 100%).

Hingewiesen werden soll noch auf den Spezialfall, in dem der Geschädigte sein Fahrzeugs in Eigenarbeit repararieren will. Dies ist grundsätzlich möglich. Der Geschädigte kann dann von der Haftpflichtversicherung den Betrag verlangen, den die Reparatur in einer Fachwerkstatt gekostet hätte. Die bereits angesprochene 130 %-Grenze kommt dem Geschädigten jedoch nur zu Gute, wenn er die Reparatur fachgerecht durchführt. Tut er dies nicht, so kann er nur maximal Kosten in Höhe von 100 % der Kosten eines Ersatzfahrzeugs  ersetzt verlangen.

Rote Ampel gilt auch nachts

Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Fußgänger bei einem Unfall alleine haftet, wenn er nachts eine rote Ampel missachtet und dabei von einem Fahrzeug erfasst wird. Der Verkehrsverstoß des Fußgängers ist besonders schwer, da er die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschritten hat. Im Vergleich dazu spielt die vom PKW ausgehende Betriebsgefahr keine Rolle, so das Gericht.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2011    Az.: 4 U 200/10-60

Rechtsfall: Falsch Parken

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Darf ich trotz Parkverbot kurz parken, wenn ich die Warnblinkanlage einschalte?

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