...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Sozialrecht Seite 9 von 11

Mehr Geld für Hartz 4 Empfänger

Der Bund und die Länder haben sich im Hartz 4-Streit endlich auf ein Gesamtpaket geeinigt. Die Ergebnisse im Überblick: Rückwirkend zum 01.01.2011 gibt es für 4,7 Mio. Hartz 4-Empfänger fünf Euro mehr. Einen weiteren Zuschlag in Höhe von drei Euro pro Monat wird es voraussichtlich erst ab 2011 geben. Das Bildungspaket für ca. 2,7 Mio. bedürftige Kinder wird noch einmal um weitere 400 Mio. aufgestockt, allerdings befristet auf drei Jahre. Des Weiteren wurde für weitere 1,2 Mio. Arbeitnehmer (darunter sind 900.000 Zeit- und Leiharbeiter) ein Mindestlohn festgesetzt.

Zum Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren

Ein Hartz4–Empfänger kann nicht per Eilbeschluss seinen Anspruch zur Zusicherung der Kostenübernahme für eine neue Wohnung vor einem Umzug gegen die zuständige Behörde durchsetzen. Durch die Versagung der Zusicherung drohe keine Rechtsverletzung, die später nicht mehr beseitigt werden könne, so das LSG NRW.

LSG NRW Beschluss vom 17.01.2011 Az.: L 6 AS 1914/10 B ER

Hartz4-Empfänger bekommt nur die günstige Baumarkthaustür

Hartz4-Empfänger mit Eigenheim hat bei einer nicht mehr reparierbaren Haustür nur einen Anspruch auf eine günstige Tür aus dem Baumarkt.  Wer als Eigenheimbesitzer Leistungen nach dem SGB II beziehe, habe zwar Anspruch auf Leistungen zur Instandhaltung des selbstbewohnten Hauses. Voraussetzung sei aber, dass die Maßnahmen notwendig und angemessen sind, so das LSG Sachsen-Anhalt.

LSG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2011, Az.: L 5 AS 423/09 B ER

Kosten des Umgangsrechts für Fahrten in die USA

Ein Hartz4–Empfänger hat einen Anspruch, dass die Kosten des Umgangsrechts von dem Grundsicherungsträger auch für Fahren in die USA übernommen werden.
Das Landesozialgericht Rheinland Pfalz verpflichtete den Träger der Grundsicherung vorläufig auf Übernahme der Reise- und Unterkunftskosten in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssten die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde, so das Gericht.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2010, Az.: L 1 SO 133/10 B ER

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