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Kategorie: Arbeitsrecht Seite 6 von 15

Arbeitnehmer kann wegen nicht bezahlter Abfindung nicht vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn die Firma insolvent wird

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, wenn die Firma wegen der Insolvenz die vereinbarte Abfindung nicht bezahlt.  Der Arbeitnehmer kann nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und er dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt hat. Das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB setzt allerdings die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf, zum Beispiel, weil ein Insolvenzeröffnungsverfahren über sein Vermögen läuft, so das Bundesarbeitsgericht.

Bundesarbeitgericht, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 6 AZR 357/10

Papstbeleidigung durch Mitarbeiter einer kirchlichen Einrichtung

Das Landesozialgericht Baden Württemberg hat entschieden, dass die Beleidigung des Papstes durch einen Angestellten einer kirchlichen Einrichtung zur fristlosen Kündigung und Verhängung einer 12-wöchigen Sperrfrist beim Arbeitslosengeld führen kann. Der Betroffene hat im Internet unter einem Pseudonym diffamierende Texte veröffentlich. Nachdem Bekanntwerden drohte der Arbeitgeber mit der fristlosen Kündigung. Letztendlich schlossen die Parteien dann aber einen Aufhebungsvertrag. Aufgrund der Sperrfrist wurde das Arbeitslosengeld zwölf Wochen nicht gezahlt. Dagegen richtete sich die Klage des Arbeitnehmers. Für den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten zu Recht außerordentlich fristlos kündigen können. Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig verletzt. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war, so das Gericht.

 LSG Baden Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, Az.: L 12 AL 2879/09

Stellenanzeigen müssen geschlechtsneutral sein

Eine Rechtsanwaltskanzlei schaltete für einen Mandanten eine Stellenanzeige mit folgendem Inhalt „“Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…“. Auf die Stelle bewarb sich eine Rechtsanwältin, deren Bewerbung nicht berücksichtigt wurde. Sie verlangte anschließend 25.000 € vom ausschreibenden Unternehmen als Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe und sprach ihr im Berufungsverfahren 13.000 € zu. Die Stellenausschreibung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Aufgrund dieses Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral sei eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richte, so die Karlsruher Richter.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10

Wann bekommt man Überstunden bezahlt?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Überstunden nur dann zu zahlen braucht, wenn der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche – geschuldete – Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren, so das Gericht.

 LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 20.07.2011, Az.: 7 Sa 622/10

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