Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, wenn die Firma wegen der Insolvenz die vereinbarte Abfindung nicht bezahlt.  Der Arbeitnehmer kann nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und er dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt hat. Das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB setzt allerdings die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf, zum Beispiel, weil ein Insolvenzeröffnungsverfahren über sein Vermögen läuft, so das Bundesarbeitsgericht.

Bundesarbeitgericht, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 6 AZR 357/10