Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Kündigungsschreiben am gleichen Tag zugeht, wenn er dem Ehemann der Arbeitnehmerin an seinem Arbeitsplatz übergeben wird. Dem Zugang steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann an seinem Arbeitplatz und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend sei, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin zu rechnen gewesen sei, so das Gericht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011 Az.: 6 AZR 687/09