Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter trat außerdienstlich aktive für die NPD und deren Jugendorganisation ein. Darauf wurde er von seinem Dienstherrn abgemahnt. Die Mahnung zeigte Wirkung und der Angestellte stellte seine Aktivitäten für die NPD ein. Dennoch entschied sich der Dienstherr zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine derartige personenbedingte Kündigung kann durchaus gerechtfertigt sein, entschied nun das Bundesarbeitsgericht. Eine Betätigung für eine verfassungsfeindliche Partei kann selbst dann ein Kündigungsgrund sein, wenn diese Partei bisher nicht durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist.

Der hiesige Fall wies jedoch eine gewichtige Besonderheit auf: Der Angestellte wurde zuvor abgemahnt und stellte hiernach seine Tätigkeit ein. Mit der Abmahnung gab laut BAG der Arbeitgeber zu verstehen, dass er das Arbeitsverhältnis weiterhin für tragbar hielt soweit der Arbeitnehmer nur seine Tätigkeit für die NPD einstellt. Eine Kündigung war hier deshalb ausnahmsweise nicht gerechtfertigt.

Mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der NPD musste sich das BAG aus diesem Grund nicht mehr beschäftigen.

BAG, Urt. v. 12. 5. 2011 – 2 AZR 479/09