...auch für Nichtjuristen

Autor: Dario Jozic

Schleudertrauma bei geringen Geschwindigkeiten

Auch bei geringen Geschwindigkeiten kann es zu Verletzungen der Halswirbelsäule kommen, so das AG Rüdesheim in einer neulich veröffentlichten Entscheidung.

In dem vorliegenden Fall war die Klägerin als Beifahrerin in einem stehenden Fahrzeug, als ein anderes PKW mit etwa 16 km/h von hinten auffuhr. Die Klägerin liess sich wegen Schulter- und Nackenschmerzen ärztlich behandeln. Der Unfallhergang sowie die Schuld des Auffahrenden sind nicht streitig. Als die Klägerin Schmerzensgeld forderte, lehnte dies der Beklagte ab mit dem Hinweis auf die sog. „Harmlosigkeitsgrenze“.
Das AG sah es nicht so und gab der Klägerin das Recht und sprach ihr 1000 € Schmerzensgeld zu.

Schutz vor unerwünschter Telefonwerbung wird verbessert

Die Verbraucher sollen in der Zukunft besser von ungewollten Anrufen geschützt werden.

Schon nach geltendem Recht sind ungewünschte Anrufe, also Anrufe ohne ausdrückliche Zustimmung, verboten (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG).

Zahlreiche, unseriöse Firmen haben sich in der Praxis über dieses Verbot hinweggesetzt. Die verschärfung des geltenden Rechts zum Schutz der Verbraucher war daher notwendig.

Das neue Gesetz sieht folgende Verbesserungen vor:

  • Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
  • Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 €.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
  • Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.
  • Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:
    • Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.
    • Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.

(Quelle: BMJ)

Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Der Bundesgerichtshof hatte gestern erstmals über die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem geänderten § 1570 BGB i.d.F.v. 01.01.2008 zu entscheiden.

Wichtigste Feststellungen:

Der betreuende Elternteil darf entscheiden, ob er das Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst erziehen möchte oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist stets überobligatorisch. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, ist das Einkommen nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Ab der Vollendung des dritten Lebensjahres hat der betreuende Elternteil nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen.
Damit wird regelmäßig aber kein abrupter Wechsel von der elterlicher Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kinderbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist stets der individuelle Umstand zu prüfen. Frühere, teilweise vertretende Ansichten, die an das Alterphasenmodell anknüpfen sind im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

Eine sehr interessante, und nach meiner Auffassung richtige Entscheidung, die das Unterhaltsrecht ein wenig gerechter macht.

Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder

Wieder mal eine interessante Entscheidung zum Thema gemeinsames Sorgerecht.

Nach Ansicht des OLG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2008 – 110 UF 45/07, ist für die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts notwendig, dass die Eltern bei der Frage, ob für das Kind relevante Sachverhalte vorliegen, eine Einigung finden. Ist das nicht der Fall, so fehlt es nach Rechtsauffassung des Senats am Mindesmaß an Kommunikationsfähigkeit, die zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts notwendig ist. 

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