Die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld ist das regelmäßige reale Nettoeinkommen. Spätere Steuererstattungen, die nachträglich zu einem höheren Nettoeinkommen führten, sind für die Berechnung ohne Bedeutung. Dass sich im Nachhinein durch eine Steuererstattung andere Abzüge ergäben, sei unerheblich, da diese Beträge dem Elternteil im maßgeblichen Bezugszeitraum gerade nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Elterngelds sei aber das tatsächlich während der Berufstätigkeit zur Verfügung stehende Einkommen, so das LSG Rheinland Pfalz.

LSG Rheinland Pfalz,  Urteil vom 21.10.2010 Az.: L 5 EG 4/10