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Schlagwort: Elterngeld

Gibt es bei Zwillingen auch doppeltes Elterngeld?

Elterngeld für ZwillingeWer nicht Vollzeit arbeitet und sein Kind selbst betreut hat grundsätzlich bis zur Vollendung des 14ten Lebensmonats des Kindes Anspruch auf Elterngeld. Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich an dem Einkommen des jeweiligen Elternteils vor der Geburt des Kindes. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Beitrag um weitere 300 Euro für jedes weitere Kind. Die Frage, ob Eltern von Zwillingen, die beide Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, auch Anspruch auf doppeltes Elterngeld haben, ist gesetzlich nicht geregelt. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden.

Nach der Grundkonzeption des BEEG (in der Fassung vom 5.12.2006) kann jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (§ 1 BEEG). Dem Umfang nach ist der Elterngeldanspruch unter Berücksichtigung der beiden Partnermonate für die Eltern zusammen auf (die ersten) 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes begrenzt, wobei ein Elternteil allein höchstens 12 Monatsbeträge erhalten kann (§ 4 BEEG). Für Eltern von Mehrlingen gilt insoweit nichts anderes. § 2 Abs 6 BEEG sieht bei Mehrlingsgeburten lediglich eine Erhöhung des nach den Abs 1 bis 5 zustehenden Elterngeldes um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind vor, verdrängt jedoch nicht den auf Einkommensersatz gerichteten Elterngeldanspruch für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind. Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten wird durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen, so das Gericht.

Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2013, Az.: B 10 EG 5/13 R

Stichtagsregelung beim Elterngeld ist nicht verfassungswidrig

Die Regelung, nach der nur die Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2006 geboren wurden, einen Anspruch auf das Elterngeld haben, ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe von einer Übergangsregelung Abstand nehmen dürfen, da eine solche zu einem Verwaltungsmehraufwand geführt hätte. Der Gesetzgeber sei frei, auf der Grundlage sachlicher Überlegungen Stichtagsregelungen einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringe, so das Bundesverfassungsgericht.

BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 Az.: 1 BvR 1811/08; 1 BvR 1897/08

Zur Berechnung des Elterngeldes

Die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld ist das regelmäßige reale Nettoeinkommen. Spätere Steuererstattungen, die nachträglich zu einem höheren Nettoeinkommen führten, sind für die Berechnung ohne Bedeutung. Dass sich im Nachhinein durch eine Steuererstattung andere Abzüge ergäben, sei unerheblich, da diese Beträge dem Elternteil im maßgeblichen Bezugszeitraum gerade nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Elterngelds sei aber das tatsächlich während der Berufstätigkeit zur Verfügung stehende Einkommen, so das LSG Rheinland Pfalz.

LSG Rheinland Pfalz,  Urteil vom 21.10.2010 Az.: L 5 EG 4/10

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