Einem Arbeitnehmer, der täglich zwei Stunden „Raucherpause“ macht, darf nicht ohne Weiteres außerordentlich gekündigt werden. Es genüge, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, den Arbeitnehmer zu verpflichten das Zeierfassungsgerät zu bedienen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2010 – 10 Sa 562/09