Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat entschieden, dass die mehrmalige Verletzung der Anzeigepflicht bei Krankheit nach einer Abmahnung die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigt. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz. Sie bestehe unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so das Gericht.

LArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2011, Az.: 12 Sa 522/10