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In welcher Form muss der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen ankündigen?

Ein Vermieter plante an seinen Mietwohnungen Balkone anzubringen sowie neue Heizungen zu installieren. Grundsätzlich ist ein Vermieter hierzu berechtigt. Der Mieter ist allerdings nur dann verpflichtet, die Bauarbeiten in seiner Wohnung zu dulden, wenn der Vermieter ihm spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitgeteilt hat. Eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung ist im hiesigen Fall tatsächlich erfolgt. Der Vermieter wies auf den Anbau eines Balkons und den Einbau der neuen Heizung hin und kündigte die zu erwartende Bauzeit und Mieterhöhung an. Nähere Informationen teilte er nicht mit. Reicht das?

Ja, entschied der BGH (Urteil vom 28. September 2011 – VIII ZR 242/10): Es ist nicht erforderlich, dass die Baumaßnahmen und die Auswirkungen in jeder Einzelheit angegeben werden. Erforderlich ist aber, dass der Mieter sich anhand der Angaben ein realitätsnahes Bild von den zu erwartenden Baumaßnahmen machen kann. In diesem Fall hätte der Mieter die Bauarbeiter jedenfalls in seine Wohnung lassen müssen.

Mieter muss den Einbau von Funkablesegeräten dulden

Ein Vermieter plante, die Ablesegeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser in seinen Wohneinheiten durch moderen Funkablesegeräte auszutauschen. Diese würden es in Zukunft unnötig machen, die Wohnungen zwecks Ablesen der Verbrauchsstände zu betreten. Dennoch weigerte sich ein Mieter, dem Vermieter den erforderlichen Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Zu Unrecht, entschied nun der BGH. Einen Mieter träfe nämlich die Pflicht, den Einbau neuer Wärme- und Wasserablesegeräte zu dulden (Urteil vom 29. September 2011 – VIII ZR 326/10 ). Dies gelte auch dann, wenn noch funktionstüchtige Ablesegeräte durch modernere Systeme ausgetauscht würden. Für die Praxis bedeutet dies, dass dem Mieter von einer Verweigerung des Zutritts in einem solchen Fall abzuraten ist. In der Regel wird dem Vermieter sonst nämlich nichts anderes übrig bleiben, als vor Gericht zu ziehen. Der Mieter wird im gerichtlichen Verfahren aller Voraussicht nach unterliegen und die Prozesskosten zu tragen haben.

Fensterschmuck: Wie weit darf man als Mieter gehen?

Das LG Chemnitz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mieter eine von außen sichtbare Kinderpiratenflagge in ein Fenster hing. Dem Landgericht stellte sich die Frage, ob diese Gestaltungsform womöglich gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters verstieß oder ob sie noch vom Gebrauchsrecht des Mieters an der Mietwohnung gedeckt war. Der Vermieter berief sich darauf, dass durch die auffällige Gestaltung des Fensters andere Mietinteressenten abgeschreckt werden könnten. Der Mieter hielt dem entgegen, dass es keinesweg übertrieben und unüblich sei, sein Fenster derart zu gestalten.

Das LG Chemnitz gab dem Mieter Recht (LG Chemnitz, Urteil vom 21.10.2011). Das Behängen eines Fensters mit einer Kinderpiratenflagge halte sich noch im akzeptablen Bereich. Es gilt aber zu beachten, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt. Es ist damit nicht gesagt, dass jede Art von Fensterschmuck zulässig ist. Dem Mieter sei deshalb geraten, ein gewisses Maß an Fingerspitzengefühl zu wahren, sollte der Vermieter gegen eine konkrete Fenstergestaltung oder eine anderweitige nach außen hin sichtbare Gestaltung der Mietwohnung vorgehen. Der Vermieter wiederum sollte sehr genau abwägen, bevor er gegen eine Gestaltung gerichtlich vorgeht.

Vermieter darf das Rauchen nicht verbieten

Ein Mieter aus Berlin minderte seine Miete weil er der Auffassung war, dass die Wohnung mit einem Mangel behaftet ist, weil sein Nachbar, ebenfalls ein Mieter im Haus, in seiner Wohnung raucht. Insbesondere dann, wenn die Wohnung des Nachbarn gelüftet wird, sei die Belästigung erheblich. Er verlange von seinem Vermieter, dass er dem Nachbarn das Rauchen teilweise untersagt. Zu Unrecht, urteilte das Landgericht Berlin. Das Rauchen und Lüften gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung. Der Vermieter ist daher nicht berechtigt, dem rauchenden Mieter Vorschriften über seine Rauchgewohnheiten zu machen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 03.03.2009, Az.: 63 S 470/08

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