...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Mietvertrag

Schönheitsreparaturen nur durch Fachfirma: Kann der Vermieter sowas verlangen?

Kann eine Schönheitsreparaturenklausel in einem Wohnraummietvertrag auch so verstanden werden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht in Eigenleistung durchführen darf, so ist diese unwirksam. Eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, sei es in Eigenleistung oder durch Beauftragung eines Fachunternehmens, besteht dann nicht mehr, da die Klausel im Ganzen unwirksam ist (Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09). Der Mieter ist somit fein raus, wenn im Mietvertrag eine Formulierung wie „der Mieter hat die Schönheitsreparaturen ausführen ZU LASSEN.“ steht.

Anmerkung: Auf Schönheitsreparaturenklauseln in Mietverträgen sollte ohnehin ein besonders Augenmerk gelegt werden, da diese in vielen Fällen auch aus anderen Gründen unwirksam sind und viele Mieter die Schönheitsreparaturen dennoch vornehmen.

Eine sehr hellhörige Wohnung rechtfertigt nicht immer eine Mietminderung

Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem sich eine Mieterin durch die deutlich hörbaren Fußtritte in der Wohnung darüber gestört fühlte und deshalb einen Teil der Miete einbehielt. Dies tat sie laut BGH zu Unrecht, da eine Minderung der Miete im konkreten Fall nicht in Frage kam. Für die Entscheidung spielte es keine Rolle, dass der Schallschutz der Wohnung möglicherweise nicht mehr dem heutigen Standart entspricht.  Entscheidender Punkt war stattdessen, dass es sich um eine ältere Wohnung handelt und diese die Schallschutzrichtlinien einhält, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung üblich waren.

(Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 85/09)

Wohnung kleiner als in der Annonce: Kann man mindern, obwohl eine Größenangabe im Mietvertrag fehlt?

Auch wenn die Größe der Wohnung im Mietvertrag nicht angegeben ist, muss dies dies nicht unbedingt immer bedeuten, dass die Parteien sich diesbezüglich nicht vertraglich binden wollten. Ein Bindungswille kann nämlich gegebenenfalls auch aus Umständen im Vorfeld des Vertragsabschlusses geschlossen werden. Ausreichend war dem BGH in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2010 (VIII ZR 256/09) eine Angabe der Wohnungsgröße in der Annonce und in einer vor Vertragsschluss übergebenen Grundrissskizze. Der Mieter konnte demnach die Miete bei einer Überschreitung der angegebenen Größe gegenüber den tatsächlichen Wohnungsgröße von mehr als 10 % die Miete mindern.

Anmerkung: Bei einem Mietanspruch setzt die Minderung keine vorherige Erklärung gegenüber dem Vermieter voraus. Die Miete verringert sich automatisch und der Minderungsbetrag kann einfach vom Mieter einbehalten werden. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Vermieter im Falle einer unberechtigten Minderung die Kündigung ausspricht. Insofern ist Vorsicht geboten.

Nebenkostenabrechnung muss nicht allen Mietern einer Wohnung zugehen

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 28. April 2010 – VIII ZR 263/09), dass ein Mieter die Nebenkosten auch dann zu begleichen hat, wenn die Abrechnung nur ihm und nicht den übrigen Mietern der gleichen Wohnung zugegangen ist (z.B. weil sie nur an ihn adressiert war). Zu beachten ist jedoch, dass nur dieser bestimmte Mieter herangezogen werden kann, da die Forderung nur ihm gegenüber fällig geworden ist.

Der einzelne Mieter muss jedoch die gesamte Forderung begleichen und nicht etwa nur seinen Anteil im Verhältnis zu den anderen Mietern. Dies liegt daran, dass mehere Mieter einer Wohnung in der Regel Gesamtschuldner sind. An den anderen Mietern kann sich der zahlende Mieter allerdings schadlos halten.

Seite 3 von 3

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén