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Darf man bei leisem Störgeräusch (Lärm) Miete mindern?

Darf man bei Lärm Miete mindernKonstanter Lärmspiegel ist in unserer Gesellschaft zum ständigen Begleiter geworden. Insbesondere dann wenn wir uns in den großen Städten bewegen, ist der Lärm nicht wegzudenken. Aber nicht nur dort sondern auch in den eigenen vier Wänden werden wir oft mit Lärm konfrontiert. Einer Studie des Deutschen Mieterbundes zufolge fühlen sich ein Drittel der Mieter von Lärm gestört. Deshalb stellt sich oft für Betroffene die Frage: wo fängt die Lärmbelästigung an und berechtigt der Lärm immer zur Mietminderung?

Nachbar muss den Lärm der Schulkinder hinnehmen

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass Nachbarn eines Kinderspielplatzes, den Lärm, der dort durch spielende Schulkinder in der Zeit von 13.00-16.00 Uhr entsteht, dulden müssen.  Das Bundesimmissionsschutzgesetz verbiete es, bei der Bewertung des von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärms auf Immissionsgrenzwerte abzustellen. Außerdem bestimme das Gesetz, dass diese Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. Denn Kinderlärm stehe unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar, so die Koblenzer Richter.

OVG Koblenz, Urteil vom 16.05.2012, Az.: 8 A 10042/12.OVG

Rhein-Schiffe berechtigen den Mieter nicht zur Kürzung der Miete

Eine Mieterin aus Köln störten tuckernde und stinkende Schiffe auf dem Rhein. Sie beschloss daraufhin die Miete zu kürzen. Das durfte sie nicht, urteilte das Amtsgericht Köln.  Es sei allgemein bekannt, dass auf dem Rhein Schiffe führen. Es komme auch kein Mieter an einer Straße mit einem großen Taxistand auf die Idee, zu behaupten, er habe nicht damit rechnen können, dass es zu Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Taxis komme, argumentierte das Gericht.

AG Köln, Urteil vom 14.06.2011 Az.: 223C26/11

Das Recht auf Kinderlärm ist jetzt das Gesetz

Der Bundesrat hat heute der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes zugestimmt. Der Lärm aus KITAS, Kindergärten und Spielplätzen gilt nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung. Das immer wieder beliebte „Wegklagen“ der KITAS aus den Wohngebieten wird damit fast unmöglich. Die neue Lärmregelung umfasst allerdings nicht das private Spielen der Kinder vor dem Haus.

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