Auch wenn der überwiegende Teil der Auto-Reparaturwerkstätten sauber und gut arbeitet; es passiert immer wieder. Die Auto-Reparaturwerkstatt behebt den in Auftrag gegebenen Schaden nicht und macht sogar weitere Fehler, die zu Folgeschäden führen. Dass die Reparaturwerkstatt bei schlechter Arbeit kostenlos nachbessern muss, dürfte unstreitig sein. Doch dafür müsste man zunächst der Reparaturwerkstatt die Gelegenheit geben, den Mangel selbst zu beseitigen. Gilt das auch dann, wenn durch die mangelhafte Arbeit Folgemangel entstehen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Was ist passiert?

Die Eigentümerin eines gebrauchten Volvo V70 brachte ihr Auto in eine Auto-Reparaturwerkstatt mit der Bitte, den Keilriemen zu wechseln. Die Werkstatt führte den Auftrag aus, versäumte aber bei dem Einbau die Spannung korrekt einzustellen. In der Folge wickelte sich der Riemen um die Lichtmaschine und verursachte einen weiteren Schaden in Höhe von 1.715,57 Euro.

Das Gericht lehnte zunächst den Schadensersatz ab

Sowohl die erste als auch die zweite Instanz lehnte die Zahlung des Schadensersatzes ab mit der Begründung, dass es an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung gefehlt habe. Diese Argumentation hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, so der BGH in einer neulich veröffentlichten Entscheidung; BGH VII ZR 63/18.

„Für derartige Folgeschäden kommt die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Denn der Zweck dieser Fristsetzung, dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, ein mangelfreies Werk herzustellen, kann nicht erreicht werden in Bezug auf Schäden, die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht zu beseitigen sind“, so die Bundesrichter.

Anmerkung des Verfassers:

Zum Verständnis: Ist die von der Reparaturwerkstatt durchgeführte Arbeit mangelhaft, so muss sie grundsätzlich dafür haften. Jedoch ist Folgendes zu unterscheiden: resultiert die Forderung des Kunden aus dem schlecht durchgeführtem Auftrag, so muss der Kunde der Reparaturwerkstatt grundsätzlich die Möglichkeit geben, den Mangel selbst zu beheben.

Wenn dagegen durch die mangelhafte Arbeit der Reparaturwerkstatt Folgeschäden am Fahrzeug entstehen, darf der Kunde für die Behebung dieser Schäden ohne vorherige Fristsetzung eine andere Werkstatt beauftragen.