Das OLG Karlsruhe hat entscheiden, dass ein Privathaftpflichtversicherer nicht zahlen muss, wenn der Versicherungsnehmer, ein Amateurfußballer den Gegenspieler verletzt und die Verletzung vorab ankündigt. Der Versicherungsnehmer habe keinen Anspruch auf Freistellung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, weil er die Verletzung vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt habe und deshalb der gesetzliche Risikoausschluss nach § 103 VVG eingreife, so das Gericht.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012 – 9 U 162/11