Konfessionsloser Bewerber und kirchlicher ArbeitgeberEtwa 1,3 Millionen der Menschen in Deutschland arbeiten für die Kirchen. Für die kirchlichen Mitarbeiter gilt auch ein eigenes Arbeitsrecht, welches sich teilweise erheblich vom „weltlichen“ Arbeitsrecht unterscheidet. So wird regelmäßig von den kirchlichen Mitarbeitern die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche erwartet. Doch was passiert, wenn sich ein konfessionsloser Bewerber auf eine, von der Kirche ausgeschriebene Stelle bewirbt. Darf er nur wegen seiner Konfessionslosigkeit sanktionslos abgelehnt werden? Diese Frage musste jetzt das Arbeitsgericht Berlin beantworten.

Was ist passiert ?

Die evangelische Kirche in Deutschland schrieb eine Referentenstelle aus. Der Referent bzw. die Referentin sollte sich während seiner Tätigkeit mit der Frage der Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen in Deutschland beschäftigen. In der Stellenausschreibung wurde entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die spätere Klägerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, wurde zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen. Sie fühlte sich dadurch benachteiligt und verlangte von der evangelischen Kirche die Entschädigung wegen Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Konfessionsloser Bewerber darf nicht benachteiligt werden

Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klage statt und verurteilte die Kirche zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatgehalts. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Einstellung hier nicht von der Mitgliedschaft in einer Kirche hätte abhängig gemacht werden dürfen. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handelt, die bei einer Referententätigkeit nicht vorliegt. Das Thema „Antirassismus“ sei zwar auch nach „religiösen und diakonischen Wertvorstellungen“ von Bedeutung; eine Religionszugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Tätigkeit jedoch nicht erforderlich. Der Beklagte könne sich in Bezug auf die Besetzung der Stelle nicht auf das nach Art. 140 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen; eine nach § 9 AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion liege deshalb nicht vor, so das Gericht (Az.: 54 Ca 6322/13, Urteil vom 18.12.2013). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.