Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Autofahrerin dann keinen Ersatz der Benzinmehrkosten verlangen kann, wenn die defekte Gasanlage aus ihrem Fahrzeug ausgebaut werden muss, weil der Verkäufer nicht in der Lage war, den Fehler zu entdecken und wenn die zurückverlangten und damit ersparten Einbaukosten die Benzinmehrkosten übersteigen. Auf den Mehraufwand müsse die Klägerin sich jedoch die zurückverlangten und damit ersparten Einbaukosten anrechnen lassen, so das Gericht.

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2011, Az.: 13 U 59/11