Das LSG Sachsen hat entschieden, dass die Empfänger von Hartz IV Leistungen mit zwei Kindern im Vorschulkalter keinen Anspruch auf zwei Kinderzimmer haben. Nach Auffassung des Gerichts sei es zumutbar, zwei Kinder im Vorschulalter in einem Zimmer schlafen zu lassen. Es handle sich um übliche Lebensumstände, die in jeder Familie mit zwei Kindern in diesem Alter vorkommen, so das Gericht.

LSG Sachsen, Beschluss vom 04.03.2011 – L 7 AS 753/10 B ER