Zum Sachverhalt: Der Beklagte, ein Familienvater aus Gelsenkirchen mietete bei der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, für sich und seine Familie eine Wohnung. Zur Familie gehörte auch ein Mischlingshund. Der Mietvertrag enthielt, wie bei der Klägerin üblich, eine Zusatzvereinbarung in der sich der Mieter verpflichtete, keine Katzen und Hunde zu halten. Nach dem Einzug der Familie (mit dem Hund) forderte die Vermieterin den Mieter auf, den Hund binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Mieter kam der Aufforderung nicht nach und wurde verklagt.

Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht hob die Klage wieder auf, so dass auf die Revision der Klägerin der Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof vorgelegt wurde. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet, so das Gericht.

Anmerkung des Verfassers:
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Unwirksamkeit der Klausel nicht dazu führt, dass der Mieter Tiere ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss.

BGH, Urteil vom 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12