Freie Arztwahl in der EU - Patienten dürfen ab sofort ambulante Leistungen der Mediziner im EU-Ausland in Anspruch nehmenDurch die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU wurden Patientenrechte in der EU weiter verbessert. Ab sofort dürfen Bürger aller 28 EU-Länder ambulante medizinische Dienstleistungen (z.B. der Besuch bei einem Allgemeinmediziner oder Zahnarzt) in einem anderen Staat der EU ohne vorherige Genehmigung eigener Krankenkasse in Anspruch nehmen. Die Kostenübernahme für die freie Arztwahl wird nach Vorschriften geregelt, die im Herkunftsland des Patienten gelten.

Krankenhausaufenthalte müssen vorher genehmigt werden

Die Krankenhausaufenthalte müssen vorher in der Regel genehmigt werden. In der Richtlinie wurde der Begriff des Krankenhausaufenthalts nicht definiert, so dass die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates der EU-Kommission die Liste der Behandlungen übermitteln müssen, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Qualität der Behandlung wird sichergestellt Die Richtlinie sieht weiter Regelungen vor, um die Qualität und Sicherheit der Behandlung sicherzustellen. Die Mitgliedsstaaten müssen klare und verständliche Qualitätsnormen schaffen, nach denen die Behandlungen erfolgen. Die Länder müssen weiter die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen.

Sonderleistungen für Patienten mit seltenen Krankheiten

Die Kommission hat bei dieser Richtlinie insbesondere die Belange der Patienten mit seltenen Krankheiten berücksichtigt. Diese Patienten oder solche bei denen eine seltene Erkrankung vermutet wird, dürfen sich im EU-Ausland ohne Einschränkung behandeln lassen ohne dass die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigern darf und zwar auch dann wenn die Leistung von der Krankenkasse i Heimatland nicht übernommen wird.