Der verliebte Mitarbeiter einer Bank, der sich die Handynummer einer Kundin aus den Kundendaten seines Arbeitgebers besorgt darf nicht rausgeworfen werden. Er hat mit seinem Verhalten gegen seine dienstlichen Pflichten verstoßen. Es war ihm nicht gestattet, die private Handynummer einer Kundin aus den  gespeicherten Daten zu verwenden, um ihr eine private SMS zu senden. Angesichts der Einmaligkeit des Fehlverhaltens sei die Änderungskündigung jedoch unverhältnismäßig gewesen. Eine Abmahnung hätte ausgereicht, so das Gericht.

LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 10.11.2011 –  Az.: 10 Sa 329/11