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Kategorie: Internetrecht Seite 4 von 5

Darf ein Ebay-Verkäufer bei Diebstahl die Auktion vorzeitig beenden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass ein Ebay-Verkäufer eine Auktion vorzeitig beenden darf, wenn die angebotene Ware vor dem Ablauf der Auktion gestohlen wird. Die in § 10 Abs. 1 der Ebay-AGBs enthaltene Bezugnahme auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl, so der BGH.

BGH, Urteil vom 8.06. 2011 Az.: VIII ZR 305/10

Kein Auskunftsanspruch eines Privaten gegenüber dem Betreiber eines Internetportals

Ein vermeintliches Opfer einer Verleumdung im Internet kann vom Betreiber des Internetportals nicht die Herausgabe der Kontaktdaten des mutmaßlichen Täters verlangen. Der Auskunftsanspruch, der im Telemediengesetz geregelt ist, kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, so das Amtsgericht München. Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass dem vermeintlich Geschädigten frei stehet, sich staatsanwaltlicher Hilfe zu bedienen. Im Falle einer Straftat, hätte er die Möglichkeit auf diesem Weg an die Daten zu kommen.

Urteil vom 03.02.2011, Az.: 161 C 24062/10

Abo-Falle im Internet ist gewerbsmäßiger Betrug

Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss entschieden, dass die Angebote mit versteckten Preishinweisen als gewerbsmäßiger Betrug anzusehen sind. Den Urherbern drohen damit Haftstrafen von mindesten sechs Monaten. Das Gericht hat die Angeschuldigten nicht verurteilt, sondern die Vorinstanz verpflichtet die Anklage zu verhandeln.  „Da der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist, wird es aller Voraussicht nach zu einer Verurteilung kommen“, erklärte Hauke Hansen, Anwalt der Frankfurter Kanzlei FPS.

Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem DSL-Anbieter nicht vorzeitig kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem der Anbieter aufgrund technischer Voraussetzungen den Anschluss nicht zur Verfügung stellen kann.

Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar, so der BGH.

Bundesgerichtshof,  Urteil vom 11. November 2010 Az.:  III ZR 57/10

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