Erstellt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ein Einladungsschreiben für die Wahl des Betriebsrates, so rechtfertigt dies nicht die Erteilung einer Abmahnung. Das Gericht argumentiert mit dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 2 BetrVG. Danach sind die Mitglieder des Betriebsrates von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zu ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der abgemahnte Arbeitnehmer setzte sich durch das Erstellen des Einladungsschreibens für das vom Gesetzgeber gewollte Ziel, der Gründung eines Betriebsrates ein. Die Abmahnung ist daher unwirksam, so das Gericht.

Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 16.09.2010 Az.: 5 Ca 1030 d/10