Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn der Arbeitnehmer die Frage nach einer Schwerbehinderung unzutreffend beantwortet hat und die Täuschung für den Abschluss nicht ursächlich war. Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war, so das Bundesarbeitsgericht.

BAG, Urteil vom 07.07.2011, Az.: 2 AZR 396/10