Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Klausel die bestimmt, dass unbenutzte Fahrscheine drei Monate nach der Tarifänderung verfallen, wirksam ist. Der Kläger, der das Geld für nicht benutzte Tickets vom Münchner Verkehrs- und Vertriebsverbund zurück haben wollte, berief sich auf § 5 der Eisenbahn-Verordnung. Im Ergebnis ohne Erfolg. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, auf die sich der Kläger berufe, lasse in § 5 abweichende Beförderungsbedingungen zu, sofern diese veröffentlicht und genehmigt wurden. Dies liege bei den im Amtsblatt der Landeshauptstadt München veröffentlichten Vorschriften des MVV-Gemeinschaftstarifs vor. Damit käme die Eisenbahn-Verordnung mit der dort enthaltenen Frist nicht zur Anwendung, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 08.06.2011, Az.: C 20589/09